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Verkaufsbedingungen

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    Lieferbedingungen PWP SA

    Bitte beachten Sie unsere allgemeinen Lieferbedingungen:

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    I. Allgemeines

    Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma PWP SA – nachfolgend als Firma bezeichnet – erfolgen ausschliesslich aufgrund dieser Lieferbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Allgemeinen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Diese werden nicht Vertragsinhalt.
    Abweichungen von diesen Lieferbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von der Firma schriftlich bestätigt werden.

    II. Angebot und Vertragsschluss

    Der Vertragsabschuss erfolgt mündlich oder schriftlich mittels Telefon, Brief oder Telefax. Bis zur Annahme durch den Kunden sind Angebote der Firma freibleibend und jederzeit widerruflich. Sie verstehen sich ab Lager bzw. Werk der Firma. Bestellungen des Kunden werden gegenüber der Firma erst mit deren ausdrücklichen Bestätigung oder mit deren Ausführung durch die Firma verbindlich. Änderungen in Bezug auf schriftliche Auftragsbestätigungen der Firma sind vom Kunden längstens binnen 48 Stunden geltend zu machen, andernfalls die Auftragsbestätigungen zum massgeblichen Vertragsinhalt werden.

    Technische Daten, Analysenangaben, Abbildungen, Zeichnungen, Masse, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten in Prospekten, Werbeschriften oder vergleichbaren Unterlagen dienen lediglich der allgemeinen Warenbeschreibung. Sie sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Mass- und Gewichtsangaben unterliegen handelsüblichen Abweichungen. Die Gewichte errechnen sich auf der Grundlage der in den Katalogen angegebenen Werte. Diese gelten als bekannt.

    Zugesichert sind nur diejenigen Eigenschaften, welche in den schriftlichen Offerten oder Auftragsbestätigungen der Firma ausdrücklich als „ zugesicherte Eigenschaften “ bezeichnet sind.
    Die Verkaufsangstellten der Firma sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt dieser Lieferbedingungen, einer schriftlichen Offerte, Auftragsbestätigung oder eines schriftlichen Vertrages hinausgehen.

    III. Preise

    Als vereinbart gilt vorbehältlich ausdrücklich abweichender Vereinbarung der Preis gemäss der jeweils gültigen Preisliste der Firma. Der vereinbarte Preis versteht sich ab Werk der Firma. Er umfasst nicht die Mehrwertsteuer in jeweils vorgeschriebener gesetzlicher Höhe, eben so wenig wie Versand- und Verpackungskosten und sonstige Nebenkosten.

    IV. Liefer- und Leistungszeit

    Lieferfristen werden von der Firma nach Möglichkeit eingehalten, sind jedoch nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Ihre Angabe erfolgt unter dem Vorbehalt, dass der Firma die Einzelheiten der Ausführungen bekannt sind und ihr der Kunde die zur Auftragserfüllung erforderlichen Unterlagen vollständig zur Verfügung gestellt hat. Andernfalls verlängert sich die Frist entsprechend. Vorbehältlich ausdrücklich abweichender Vereinbarung ist die Firma zur teilweisen oder vollständigen Lieferung/Leistung vor Ablauf der Lieferfrist berechtigt.

    Die Lieferfrist gilt mit Versand der schriftlichen Anzeige der Versandbereitschaft oder deren mündlichen Bekanntgabe als eingehalten.
    Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Naturereignisse, Unfälle, erhebliche Betriebsstörungen ect., auch wenn sie bei Lieferanten der Firma oder deren Unterlieferanten eintreten – sind von der Firma selbst bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen darüber hinaus die Firma, ihre Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder, soweit die Erfüllung nicht bereits erfolgt ist, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Unabhängig hiervon bleibt die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung stets vorbehalten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Firma von ihrer Verpflichtung frei, können von Seiten des Kunden keinerlei Schadenersatzansprüche hergeleitet werden. Die Firma soll den Kunden über verzögernde Umstände möglichst rasch informieren.

    Beträgt die Lieferverzögerung mehr als 3 Monate, ist der Kunde frei, vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung zurückzutreten. Bei Nichteinhaltung einer verbindlich vereinbarten Lieferfrist ist der Kunde berechtigt, nach vorgängiger schriftlicher Mahnung und Ansetzung einer angemessenen Nachfrist von mind. 30 Tagen, vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung zurücktreten.

    Sofern sich die Firma bei unverbindlicher Lieferfrist in Verzug befindet und die Lieferverzögerung zu vertreten hat, hat der Kunde Anspruch auf Entschädigung seines Verzugsschadens in Höhe von bis zu 1⁄2% pro vollendete Woche und insgesamt bis maximal 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung und Leistung. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Etwas anderes gilt ausschliesslich für den Fall grobfahrlässigen Verhaltens. Bei Überschreitung unverbindlicher Liefertermine stehen dem Kunden kein Schadenersatzansprüche zu.

    Besonders für den Kunden angefertigte Gegenstände sind ohne Rücksicht auf die vereinbarte Lieferfrist abzunehmen. Mehrlieferungen, die auf handelsübliche Abweichungen zurückgehen, sind statthaft.
    Versandbereit gemeldete Waren (oben II.2) sind vom Kunden unverzüglich abzuholen. Andernfalls ist die Firma berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk/Lager geliefert in Rechnung zu stellen. Bei Annahmeverzug des Kunden ist die Firma ferner berechtigt, nach Ansetzung einer angemessenen Nachfrist Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten unter Geltendmachung von Schadenersatz wegen des Dahinfallens des Vertrags. Im Falle ausdrücklicher Annahmeverweigerung braucht die Firma keine Nachfrist zu setzen.

    Die Rücknahme vertragskonform erbrachter Lieferungen ist nur mit vorgängigem Einverständnis der Firma möglich. Der Kunde trägt die Kosten der Rücksendung. Für zurückgegebene Waren in einwandfreiem Zustand vergütet die Firma dem Kunden 90% des in Rechnung gestellten Warenwertes in Form einer Gutschrift.

    V. Gefahrübergang

    Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführenden Person übergeben wurde und das Werk verlassen hat. Dies gilt auch bei frachtfreien Lieferungen. Ist der Versand ohne Verschulden der Firma unmöglich, geht die Gefahr bereits mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Versicherung gegen Transportschäden und – verlust erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten.

    VI. Gewährleistung

    Die Firma leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der T echnik entsprechende Mängelfreiheit der zu liefernden Ware. Die Gewährleistung beträgt 6 Monate. Sie beginnt mit der Meldung der Versandbereitschaft (oben II.2).
    Der Kunde hat nachzuweisen, dass Mängel durch die Firma zu vertreten sind, und insbesondere nicht auf seine mangelnde Befolgung von Betriebs- oder Wartungsanweisungen, auf durch ihn oder Dritte vorgenommene Änderungen an den Produkten oder Auswechslung von Teilen oder auf Verwendung von Verbrauchsmaterialien, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, zurückzuführen sind. Der Kunde hat Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach dem Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei einer sorgfältigen Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Firma unverzüglich nach Bekannt werden schriftlich innerhalb der Gewährleistungsfrist mitzuteilen. Werden Mängel erst bei der Verarbeitung erkennbar, so können Beanstandungen nur berücksichtigt werden, wenn die Verarbeitung der mangelhaften
    Gegenstände sofort eingestellt und auf Verlangen der Firma Gelegenheit zur Besichtigung gegeben wird.

    Bei Lieferung mangelhafter Ware steht es der Firma frei, ihre Gewährleistungspflicht durch Nachbesserung, Austausch, Ersatz des Minderwertes oder aber durch Wandelung nachzukommen. Die Ausübung der Gewährleistungsverpflichtungen an anderen als den vertraglich bestimmten Erfüllungsorten berechtigt die Firma, für den insoweit geleisteten Mehraufwand sowie für die angefallenen zusätzlichen Reisekosten vom Kunden Ersatz zu verlangen.

    Etwaige dem Kunden zustehende Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar.
    Die vorstehenden Bestimmungen enthalten abschliessend die Gewährleistung für die Leistungen der Firma und schliessen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Für allfällige Schadenersatzansprüche des Kunden gilt ausschliesslich nachfolgend Ziffer VII.

    VII. Haftung

    Die Firma haftet dem Kunden von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachte direkte Schäden aus Nichterfüllung sowie bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verursachung sowohl für mittelbare und Mangelfolgeschäden als auch für sonstige Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. positive Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, Gewährleistung, unerlaubte Handlung).

    VIII. Eigentumsvorbehalt

    Die Firma behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis ihre sämtliche Forderungen beglichen sind. Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass die Firma den Eigentumsvorbehalt am Sitz des Kunden im entsprechenden Register eintragen lassen kann.
    Der Kunde ist zur Weiterveräusserung der Vorbehaltsware nur innerhalb des ordnungsgemässen Geschäftsganges berechtigt. Für diesen Fall verpflichtet er sich schon jetzt, der Firma alle Forderungen abzutreten, die ihm aus der Weiterveräusserung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder in Verbindung mit Gegenständen, die ausschliesslich im Eigentum des Kunden stehen, veräussert, so verpflichtet sich der Kunde schon jetzt, der Firma die aus der Weiterveräusserung entstehenden Forderungen in voller Höhe abzutreten. Wird Vorbehaltsware vom Kunden – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht dem Kunde gehörender Ware veräussert, so verpflichtet sich der Kunde schon jetzt, der Firma die aus der Weiterveräusserung entstehenden Forderungen im Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest abzutreten. Die Firma kann jederzeit verlangen, dass der Kunde die Abtretung der Forderungen formgültig vornimmt. Im Falle der Abtretung bleibt der Kunde zum Einzug der Forderungen ermächtigt. Die Befugnis der Firma, die Forderungen selber einzuziehen, bleiben hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich die Firma, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäss nachkommt. Die Firma kann verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug notwendigen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

    Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für die Firma vor, ohne dass für letztere daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht der Firma gehörenden Waren, steht der Firma der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Kunde der Firma im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für die Firma verwahrt.

    Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Preises durch den Kunden eine wechselmässige Haftung der Firma begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogener.

    Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsweise wird der Kunde auf das Eigentum der Firma hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen.
    Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, ist die Firma berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls die Abtretung der Herausgebeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Rücknahme der Vorbehaltsware durch die Firma liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Im Falle der Rücknahme ist die Firma nach entsprechender Androhung mit angemessener Fristsetzung zur vollständigen Bezahlung berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Sämtliche weitergehenden Ansprüche infolge Verzuges des Kunden bleiben vorbehalten.

    Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, ist die Firma auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe verpflichtet.

    IX. Zahlung

    Soweit nichts anderes vereinbart, sind die Rechnungen der Firma 30 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Rechnungen der Firma sind vom Kunden binnen 5 Tagen nach Erhalt zu prüfen und bei Unstimmigkeiten zu beanstanden, ansonsten sie als vom Kunden genehmigt gelten.

    Die Firma ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sie wird den Kunden über die Art der erfolgten Anrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Firma befugt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

    Gerät der Kunde in Verzug, so ist die Firma berechtigt, diesem vom betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 9% zu belasten.
    Werden der Firma Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere dieser einen Scheck nicht einlöst oder er seine Zahlungen einstellt, so ist die Firma befugt, die ganze Restschuld fällig zu stellen. Unter den genannten Voraussetzungen ist die Firma ebenso berechtigt, ihr Lieferungen/Leistungen von Vorauszahlungen oder der Sicherstellung ihres Vergütungsanspruchs abhängig zu machen.

    Der Kunde ist zur Verrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung seiner Zahlungen, auch bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder aber von der Firma schriftlich anerkannt sind.

    X. Geheimhaltung

    Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die der Firma im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen als nicht vertraulich.

    XI. Gerichtstand und anwendbares Recht

    Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.Zur Beurteilung von Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind die Gerichte am Sitz der Firma in Payerne zuständig. Der Kunde kann auch an seinem Sitz belangt werden.

    XII. Schlussbestimmung

    Sollte sich eine der vorstehenden Bestimmungen nachträglich als unwirksam herausstellen, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Regelungen oder

    Vereinbarungen nicht berührt. In diesem Fall werden sich die Vertragsparteien bemühen, an deren Stelle eine Regelung treten zu lassen, die dem Vertragszweck am ehesten entspricht.
    Fassung vom 15.02.2008

    Allgemeinen Einkaufsbedingungen

    Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass wir ausschliesslich zu unseren allgemeinen Einkaufsbedingungen bestellen.

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